Durch Spaniens EU-Beitritt wurden diverse gesetzliche Vorschriften geändert oder es wurde EU-Recht anwendbar. Seit der Kapitalverkehr 1992 mit dem Ausland fast völlig liberalisiert wurde, ist die Einfuhr von Fremdwährungen kein Problem mehr. Die Kanarischen Inseln haben allerdings innerhalb der EU und Spanien immer noch einen Sonderstatus, und sind theoretisch immer noch Freihandelsgebiet. Es gibt auch keine Mehrwertsteuer. Dafür gibt es eigene Kanarische Steuern und Abgaben, die aber nur einen Bruchteil der innerhalb der EU und Spanien üblichen Mehrwertsteuer betragen.
Der Kaufvertrag als privatschriftlicher Vertrag. Nach spanischem Recht sind Verträge, gleich in welcher Form geschlossen, rechtswirksam wenn die vertragswesentlichen Vorraussetzungen erfüllt sind. Das spanische Recht geht davon aus, dass die notarielle Form beim Immobilienkauf/verkauf nur der Beweissicherung dient. Immobilienkauf/verkauf ist damit in aller Regel auch formlos gültig. Ein Eigentumswechsel von Immobilien kann deshalb nicht nur privatschriftlich sondern sogar mündlich zustande kommen. Liegen die Vorraussetzungen und damit ein rechtswirksamer Vertrag vor (Titulo), so muss die Sache nur noch übergeben werden (Modo). Nach Artikel 1462 Abs.1Cc bedeutet die Inbesitznahme der Sache in Verbindung mit dem "Titulo" die Übergabe. Es reicht also aus, wenn dem Erwerber unter diesen Umständen die Wohnungsschlüssel übergeben werden, oder ihm sonst die Verfügungsgewalt über das Eigentum eingeräumt wird.
Die Bedeutung der Escritura in Spanien ist nicht mit derjenigen des notariellen Kaufvertrags in Deutschland zu vergleichen; viel mehr müssen privatschriftlicher Kaufvertrag und Escritura Publica immer als "Einheit" zusammen gesehen werden. Escritura Publica heißt übersetzt öffentliche Niederschrift. Jede notarielle Urkunde ist also eine Escritura. Die Escritura hat grundsätzlich den Eigentumsübergang zur Folge und wird immer erst dann durchgeführt, wenn alle Verbindlichkeiten zwischen den Parteien erfüllt sind.
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